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   SG Darmstadt, 22.05.2014 - S 2 R 338/12   

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SG Darmstadt, 22.05.2014 - S 2 R 338/12 (https://dejure.org/2014,80503)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 22.05.2014 - S 2 R 338/12 (https://dejure.org/2014,80503)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - S 2 R 338/12 (https://dejure.org/2014,80503)
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  • BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75

    Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit - Waldfacharbeiter

    Auszug aus SG Darmstadt, 22.05.2014 - S 2 R 338/12
    Von den Versicherten wird vielmehr verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 [BSG 20.01.1976 - 5/12 RJ 132/75] ).

    "Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz ausgeführten positiven Kennzeichnung (Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufes im Betrieb, d. h. nach ihrer Qualität) dem "bisherigen Beruf" nicht zu fern stehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 41, 129, 132 [BSG 20.01.1976 - 5/12 RJ 132/75] mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus SG Darmstadt, 22.05.2014 - S 2 R 338/12
    Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 17).
  • BSG, 01.02.1984 - 5b RJ 80/83

    Gleichstellung bestimmter Tätigkeiten - Rangierleiter - Handwerkertätigkeit -

    Auszug aus SG Darmstadt, 22.05.2014 - S 2 R 338/12
    Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 17).
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